Wer wir sind

Der Vorstand stellt sich vor

Auf dem Foto sind zu sehen von links nach rechts:
Sascha Zmiskol (Mitglied des erweiterten Vorstands), Gregor Mössing (2. Vorsitzender), Heike Burger (Mitglied des erweiterten Vorstands), Kurt Filkorn (Kassenwart/ Kassier), Jutta Heitzer- Deeg (Mitglied des erweiterten Vorstands), Heike Röckelein (Schriftführerin), Christian Weber (Mitglied des erweiterten Vorstands), Helmut Gebhardt (1. Vorsitzender), Otto Müller (Mitglied des erweiterten Vorstands)
Stand 08.08.2022 

1. Vorsitzender Helmut Gebhardt
von Helmholtzstr. 4
96049 Bamberg
Tel 0951-53659
2. Vorsitzender Gregor Mössing
Schriftführerin

Heike Röckelein

Kassenwart/ Kassier Kurt Filkorn
Erweiterter Vorstand Heike Burger
Jutta Heitzer-Deeg
Christian Weber
Otto Müller
Sascha Zmiskol

Jeder ist willkommen!
Wir freuen uns auf dich als neues Mitglied!

Die Satzung des
Bürgerverein Am Bruderwald e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

1) Der Verein führt die Bezeichnung „Bürgerverein am Bruderwald Bamberg e.V.“ (im folgenden „Bürgerverein“ genannt).

2) Der Bürgerverein hat seinen Sitz in Bamberg.

 

§2 Zweck des Vereins

1) Zweck des Bürgervereins ist es, die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner des Gebiets am Bruderwald zu vertreten, um ein hohes Maß an Lebensqualität zu schaffen und zu erhalten.

2) In dem Bewußtsein, daß das Wohngebiet am Bruderwald ein junger Teil einer alten Stadt in naturnaher Umgebung ist, sind Ziele des Bürgervereins auch die Heimatpflege und die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen.

3) Der Satzungszweck soll erreicht werden durch Veranstaltungen und sonstige Aktivitäten des Bürgervereins sowie durch die ideelle und organisatiorische Unterstützung all derer, die im Sinne des Bürgervereins tätig sind.

4) Der Bürgerverein ist überparteilich.

 

§3 Mittelverwendung

1) Der Bürgerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der „Steuerbegünstigten Zwecke“ der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Die Einkünfte und das Vermögen des Bürgervereins dürfen nur zum Erreichen der satzungsgemäßen Zwecke in Übereinstimmung mit den steuerrechtlichen Vorschriften des Abgabenordnung verwendet werden.

3) Jegliche Tätigkeit für den Bürgerverein ist ehrenamtlich.

4) Mitglieder dürfen grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Bürgervereins erhalten, es sei denn die Erstattung von Kosten, die auf Veranlassung des Vorstands im Interesse des Vereins entstanden sind.

5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bürgervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen Person, welche den Zweck des Bürgervereins zu fördern bereit ist, durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erworben werden.

2) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

3) Die Mitgliedschaft erlischt

 a) durch Austritt zum Ende des Kalenderjahres, der gegenüber dem geschäftsführendenVorstand schriftlich zu erklären ist,
 b) durch Tod
 c) durch Beschluß des erweitertenVorstands,
 d) bei juristischen Personen nach Verlust der Rechtsfähigkeit.

4) Ein Mitglied kann nach groben Verstößen gegen die Ziele des Bürgervereins durch Beschluß des erweiterten Vorstands ausgeschlossen werden; notwendig dazu ist die Mehrheit der Vorstandsmitglieder; diese Entscheidung ist der Mitgliederversammlung zur Billigung gem. §6 Abs. 7 vorzulegen.
 

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
 a) die Mitgliederversammlung,
 b) der geschäftsführende Vorstand,
 c) der erweiterte Vorstand.

 

§6 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung (MV) wird jährlich, im übrigen nach Bedarf vom Vorstand einberufen.

2) Der Vorstand muß darüber hinaus eine außerordentliche MV einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

3) Die Einberufung hat schriftlich mit Angabe der Tagesordnung an alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Tage der Versammlung zu erfolgen.

4) Die MV ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

5) Den Vorsitz in der MV führt der oder die erste Vorsitzende; vertretungsweise kann die Versammlung auch ein anderes Vorstandsmitglied dazu bestimmen.

6) In der MV hat jedes Mitglied gem. § 4 Abs. 1 eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

7) Beschlüsse der MV werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind mit Stimmenmehrheit von mindestens Dreiviertel der erschienenen Mitglieder zu beschließen.

8) Beschlüsse der MV sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

9) Jedes Mitglied hat das Recht, das Versammlungsprotokoll einzusehen.

 

10) Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung der ordentlichen MV sind

 a) der Vorstandsbericht,
 b) der Kassenbericht und die Kassenprüfung,
 c) die Entlastung des Vorstands.

11) Der MV obliegen im übrigen

 a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der zwei Rechnungsprüferinnen bzw. – prüfer,
 b) Satzungsänderungen,
 c) die Festsetzung der Beiträge,
 d) die endgültige Entscheidung über den Ausschluß eines Mitglieds,
 e) die Beschlußfassung über die Auflösung des Bürgervereins.

12) Die MV kann Ehrenmitglieder des Bürgervereins ernennen.

 

§7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

 a) der oder dem ersten Vorsitzenden,
 b) der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
 c) der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
 d) der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister.

3) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des engeren Vorstands sowie aus weiteren fünf Mitgliedern, deren Aufgabe es ist, den engeren Vorstand zu unterstützen.

4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn eine Sitzung einberufen worden ist und im geschäftsführenden Vorstand drei, im erweiterten Vorstand fünf Mitglieder, davon zwei geschäftsführend, anwesend sind.

5) Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzenden bzw. gegebenenfalls der/des stellvertretenden Vorsitzenden.

6) Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, in der Regel  die bzw. der erste Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied, vertreten den Bürgerverein gemeinsam gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.

7) Bei Zahlungen und Entgegennahme von Zahlungen genügt die Unterschrift der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters, wenn die Mitgliederversammlung oder der Vorstand nichts anderes bestimmen.

8) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

9) Im Falle der vorzeitigen Amtsbeendigung eines Vorstandsmitglieds ist Nachwahl erforderlich, wenn nicht eine ordentliche MV innerhalb der folgenden sechs Monate einzuberufen ist.

10) Wiederwahl ist zulässig.

11) Die Amtszeit des Vorstands endet erst mit der gültigen Wahl eines neuen Vorstands.

12) Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

13) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Arbeitskreise einrichten.

 

§8 Einkünfte und Vermögen

1) Jedes Mitglied ist beitragspflichtig.

2) Die Höhe des Jahresbeitrags, die Fälligkeit und die Zahlungsweise setzt die MV fest.

3) Der Bürgerverein nimmt Spenden und Zuschüsse entgegen.

4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5) Der erste Rechnungsabschnitt dauert von der konstituierenden Sitzung bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres.

6) Der Vorstand hat jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres die Jahresschlußrechnung vorzulegen.

 

§9 Auflösung und Liquidation

1) Im Falle der Auflösung des Bürgervereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen einer gemeinnützigen bzw. mildtätigen Organisation zu übertragen; den Beschluß über den Empfänger faßt die MV gemäß § 6 Abs. 11.

2) Beschlüsse über Änderung des Zwecks des Vereins sowie über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins bedürfen vor Inkrafttreten der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

3) Im Falle der Auflösung des Bürgervereins erfolgt die Liquidation durch den zur Zeit der Auflösung bestellten Vorstand als Liquidator.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 3. Dezember 1993 errichtet und in der Mitgliederversammlung vom 18. Januar 1995 neugefaßt.

Bamberg, den achtzehnten Januar neunzehnhundertfünfundneunzig.

 

Du hast Fragen, Anregungen oder Wünsche, die den Verein oder das Wohngebiet betreffen, dann nehme doch gerne Kontakt mit uns auf.

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